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| Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig ab 01.01.2002) |
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| Franz Eisele und Söhne GMBH u. Co. KG Pumpen und Maschinenfabrik - Gegründet 1887 Postfach 12 52, 72481 Sigmaringen, Lieferadresse: Hauptstraße, 4 72488 Sigmaringen-Laiz |
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| I. | Allgemeines | |
| 1. | Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertrag-liche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande. | |
| 2. | Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheber-rechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zu-stimmung Dritten zugänglich zu machen. | |
| 3. | Abweichende Vereinbarungen sind nur
verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. |
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| II. | Preis und Zahlung | |
| 1. | Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. | |
| 2. | Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug a` Konto des Lieferers zu leisten und zwar 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, den Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang. | |
| 3. | Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. |
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| III. | Versand, Verpackung und Bruchversicherung | |
| 1. | Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, auch bei evtl. vereinbarter frachtfreier Lieferung. Falls nicht anders verlangt, versichern wir alle Sendungen gegen Bruch und hierfür kommt eine Prämie in Anrechnung. Bei versicherten Sendungen erfolgt kostenlose Ersatzlieferung nur dann, wenn der zerbrochene Teil franko eingesandt wird und der Bruch bahnseitig bescheinigt ist. | |
| 2. | Die Lieferung eines Ersatzstückes erfolgt
unfrankiert ab Fabrik. Kisten und Verschläge werden bei frachtfreier
Rücksendung in gutem Zustand mit vollem Packmaterial mit 2/3 des berechneten
Betrages gutgeschrieben. Sonstige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurück genommen. Der Versand von Ersatzteilen erfolgt unter Nachnahme. |
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| IV. | Lieferzeit, Lieferverzögerung | |
| 1. | Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Ver-tragspartnern geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. | |
| 2. | Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. | |
| 3. | Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. | |
| 4. | Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. | |
| 5. | Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. | |
| 6. | Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung un-möglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VIII.2. | |
| Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen
während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein
oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung |
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| V. | Gefahrübergang , Abnahme | |
| 1. | Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferung erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. | |
| 2. | Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Be-stellers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt. | |
| 3. | Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. |
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| VI. | Eigentumsvorbehalt | |
| 1. | Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlun-gen aus dem Liefervertrag vor. | |
| 2. | Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. | |
| 3. | Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. | |
| 4. | Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. | |
| 5. | Der Antrag auf Eröffnung den
Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und
die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. |
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| VII. | Gewährleistung | |
| Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung
leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich
Abschnitt VIII - Gewähr wie folgt: |
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| Sachmängel | ||
| 1. | Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. | |
| 2. | Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatz-lieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. | |
| 3. | Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. | |
| 4. | Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. | |
| 5. | Keine Gewähr wird insbesondere in folgen
Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. |
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| 6. | Bessert der Besteller oder ein Dritter
unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. |
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| Rechtsmängel | ||
| 7. | Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird
der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum
weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht
mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festge-stellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. |
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| 8. | Die in Abschnitt VII 7 genannten
Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VIII. 7 für den
Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. |
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| Sie bestehen nur, wenn | ||
| · | der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheber-rechtsverletzungen unterrichtet, | |
| · | der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII. 7 ermöglicht, | |
| · | dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, | |
| · | der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und | |
| · | die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht
wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in
einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. |
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| VIII. | Haftung | |
| 1. | Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII. und VIII. 2 entsprechend. | |
| 2. | Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur | |
| · | bei Vorsatz, | |
| · | bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, | |
| · | bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, | |
| · | bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, | |
| · | bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. | |
| Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall
begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. |
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| IX. | Verjährung | |
| Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen
Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder
arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaf-tungsgesetz
gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks
oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
haben. |
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| X. | Softwarenutzung | |
| Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist,
wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die
gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird
zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine
Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. |
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| XI. | Anwendbares Recht, Gerichtsstand | |
| 1. | Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. | |
| 2. | Gerichtsstand ist das für den Sitz des
Lieferers zuständige Gericht Sigmaringen. Der Lieferer ist jedoch berechtigt,
am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. |
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